AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Frank Krause Personalmangement GmbH (Verleiher) überlässt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher). Erlaubnis erteilt am 10.04.1997 gem. Art. 1§1 AÜG durch die Arbeitsagentur für Arbeit in Kiel. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit Frank Krause Personalmanagement GmbH zu vereinbaren. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer von Frank Krause Personalmanagement GmbH mindestens für die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen. Sollten die mit Ihnen vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen. Eine sofortige fristlose Kündigung ist durch Frank Krause Personalmanagement GmbH möglich.
2. Als Einsatzort ist Hamburg vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt Frank Krause Personalmanagement GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
3. Zuschläge:
- ab 41. bis 50. Std / Woche oder ab 8 - 10 Std. / tägl.: 25%
- ab 51. Std / Woche oder ab 10 Std. / tägl.: 50%
- Samstagsarbeit: 50%
- Sonntagsarbeit: 100%
- Feiertagsarbeit: 100%
- Spätarbeit: 15%
- Nachtarbeit von 22.00 bis 06.00 Uhr: 25%
4. Wir die Arbeitsaufnahmen von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt Frank Krause Personalmanagement GmbH eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich wird Frank Krause Personalmanagement GmbH von dem Auftrag befreit.
5. Alle Mitarbeiter von Frank Krause Personalmanagement GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
6. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.
7. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Frank Krause Personalmanagement GmbH gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.
8. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von Frank Krause Personalmanagement GmbH sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
9. Frank Krause Personalmanagement GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeiter bzw. für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld oder Wetrpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher. Der Entleiher kann gegenüber Frank Krause Personalmanagement GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.
10. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschloeßlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Reklamation steht Frank Krause Personalmanagement GmbH im Rahmen ihrer Haftung nur für Nachbesserung ein, weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
11. Rechnungen von Frank Krause Personalmanagement GmbH sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nichteinhalten der Fälligkeitstermine berechtigt die Frank Krause Personalmanagement GmbH zum sofortigem Abzug der Leiharbeitnehmer. Forderungen des Entleiher, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.
12. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.
13. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.
14. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.